Im Folgenden möchten wir Ihnen einen Überblick darüber geben, auf was Sie achten sollten, wenn Sie Ihre Ansprüche auf Sozialleistungen geltend machen. Für weiterführende Informationen empfehlen wir die Broschüre der Deutschen Krebshilfe "Wegweise zur Sozialleistungen" der Reihe "Die blauen Ratgeber", an die sich unsere Ratschläge u.a. orientieren. So können Sie durch folgende Übersicht schnell zurechtfinden.
Einschränkung der Allgemeinverbindlichkeit gesetzlicher Sozialleistungsregelungen
Die Sozialleistungen sind zwar grundsätzlich über Gesetze geregelt, jedoch gibt es einzelne abweichende Verordnungen, so dass der entsprechende Sozialleistungsträger wie etwa Ihre Krankasse im Einzelfall unbedingt zu konsultieren ist. Sie sind Ihnen gebenüber auskunftspflichtig.
Behandlungskosten
Grundsätzlich werden alle ärztlich verordneten Maßnahmen zur Heilung einer Erkrankung von Ihrer gesetzlichen Krankenkasse bezahlt. Ihre Eigenbeteiligung bei allen diesen medzinischen Maßnahmen beträgt 10% der Kosten. Da aber der Grundsatz gilt, dass die Eigenbeteiligung sie finanziell nicht überfordern soll, gelten folgende Grenzen:
- Ihr Anteil von 10% darf nie die 10 EUR Grenze überschreiten. Bei einem Medikament von 120 EUR müssen Sie also 10 EUR und nicht 12 Euro zuzahlen. Die untere Grenze der Eigenbeteiligung liegt bei 5 EUR. Bei einem Medikament, dass 40 EUR kostet, liegt ihr Anteil also bei 5 EUR und nicht bei 4 EUR.
Liegt also Ihr Anteil von 10% unterhalb der Mindestgrenze von 5 Euro, müssen Sie 5 Euro der Kosten zuzahlen. Des Weiteren sollten Sie beachten, dass alle Kosten unter 5 EUR von Ihnen in der tatsächlichen Höhe übernommen werden müssen. Ein Medikament z.B., das 3,50 EUR kostet, muss in voller Höhe von Ihnen
übernommen werden.
- Diese Eigenleistung müssen Sie solange erbringen, bis die kalenderjährliche Höchstgrenze erreicht ist. Diese liegt bei 2% des Familien-Bruttojahreseinkommens und für chronisch Kranke bei 1%. Wenn Sie die Grenze erreicht haben, müssen Sie eine Befreiung von den Eigenleistungen bei Ihrer Krankenkasse beantragen. Als Nachweis müssen Sie die Quittungen Ihrer eigenen Zuzahlungen beifügen. Sie sollten sich Fotokopien von den Quittungen machen. In der Regel bescheinigt Ihnen die Krankenkasse Ihre Befreiung von der Zuzahlung.
Hinweis zu steuerlichen Absetzbarkeit der Eigenleistungen
Inwiefern die Eigenleistungen über die Steuer abgesetzt werden können, ist prozentual geregelt.
Einen bestimmten Prozentsatz Ihres Einkommens müssen Sie selber tragen.
Hinweis zu Praxisgebür
Hierunter fällt die quartalsweise fällige Praxisgebühr über 10 EUR beim Besuch einer Arztpraxis.
Folgende Ausnahmen sind hierbei zu beachten:
- Sie müssen die Praxisgebühr innerhalb der drei Monate nicht bei jeder Praxis bezahlen.
Sie lassen sich eine Überweisung von Ihrer Hausarztpraxis erstellen, in der Sie die 10 EUR für das Quartal
bereits bezahlt haben. - Zum anderen müssen Sie die Praxisgebühr nicht entrichten, wenn Sie u.a. zur Krebs-Früherkennung gehen.
Krankengeld
Durch die Krebserkrankung sind Sie während der Therapie und der eventuell folgenden Rehabilitation arbeitsunfähig. Ihr Arbeitgeber ist grundsätzlich gesetzlich verpflichtet Ihnen Ihre vollen Bezüge 6 Wochen weiterzuzahlen. Es können jedoch zu Ihrem Gunsten Tarifvereinbarungen bestehen. Nach der 6 Wochen Grenze erhalten Sie statt Ihres Gehalts Krankengeld. Die Höhe des Krankengelds beträgt 90% des 30. Teils Ihres bisherigen Nettolohns, weil die Auszahlung kalendertäglich berechnet für 30 Tage ausgezahlt wird.
Bei 2500 Euro Nettoeinkommen bekämen Sie 75 EUR pro Tag für 30 Tage, also 2250 Euro.
Die Dauer der Krankengeldzahlung
Wenn Sie wegen einer Erkrankung arbeitsunfähig geworden sind, haben Sie für einen Zeitraum von 3 Jahren 78 Monate Anspruch auf Krankengeld. Sollten Sie in einem neuen 3 Jahreszeitraum wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig werden, hängt Ihr Anspruch vom Krankengeld von zwei Bedingungen ab:
- Sie haben eine Versicherung auf Krankengeld abgeschlossen
- Sie waren zwischenzeitlich für mindestens 6 Monate berufstätig oder arbeitssuchend gemeldet und sind währenddessen nicht wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig geworden
Behindertenausweis
Bei einer Brustkrebserkrankung können Sie einen befristeten Schwerbehindertenausweis beim Ihrem zuständigen Versorgungsamt beantragen. In ihm müssen Sie Ihre Erkrankung beschreiben sowie die behandelnden Ärzte angeben. Einer der Vorteile des Behindertenausweises ist, dass Sie unkündbar sind für die Dauer der Behinderung. In der Regel wird ein Behindertenausweis auf Antrag für 5 Jahre ausgestellt.







